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AGB

§1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen. Der Kunde erkennt die Gültigkeit dieser Bedingungen für den vorliegenden Vertrag und die Gültigkeit der Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle weiteren Rechtsgeschäfte an.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Ein ausdrücklicher Widerspruch ist nicht erforderlich. Die Entgegennahme einer Leistung oder Teilleistung durch den Kunden gilt in jedem Fall als Anerkenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Z.B. die Überlassung von Nutzungsrechten an Fotos bzw. sonstigen Arbeitsergebnissen.

§2
Auftragnehmerpflicht ist die Übereignung fotografischer und grafischer Arbeiten.
Hilfsmittel, beispielsweise Datenträger, und Prints die zur Herstellung der Arbeiten erstellt oder benutzt wurden, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Das Urheberrecht an den übereigneten fotografischen und grafischen Arbeiten verbleibt beim Auftragnehmer. Die Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftraggeber nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zu. Bei der Übertragung von Abdruckrechten erstrecken sich diese nicht auf das Recht zur elektronischen und fotomechanischen Vervielfältigung durch den Auftraggeber.

§3
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erteilt der Auftragnehmer nur die Erlaubnis zur einmaligen Wiedergabe für eigene Werbezwecke.
Jede anderweitige Wiedergabe, Reproduktion oder Vervielfältigung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Die erstellten Bilder und Grafiken dürfen vom Auftragnehmer für eigene Werbezwecke verwendet werden. Bei Übergabe einer Auswahl von fotografischen und grafischen Arbeiten werden die Verwertungsrechte nur an den endgültig ausgewählten und erworbenen Arbeitsergebnissen übertragen. Weitere übergebene Arbeiten verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, sind vom Auftraggeber sorgfältig zu verwahren und nach getroffener Auswahl umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt, zurückzugeben bzw. Daten unverzüglich zu löschen.
Der Auftragnehmer kann verlangen bei jeder einzelnen Verwertung der fotografischen Aufnahmen oder von Teilen der Aufnahmen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz.
Der Schadenersatzbetrag beläuft sich pauschal auf 25 % des Auftragnehmerhonorars ohne Schadensnachweis. Im Falle des Nachweises eines höheren Schadens ist der Auftragnehmer berechtigt, den nachgewiesenen Schaden geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, auch für den Fall der Geltendmachung der Schadenspauschale, offen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe oder Löschung der Daten durch den Auftraggeber, der Beschädigung von Aufnahmen, Originalen, Kopien, Duplikaten usw. ist der Auftragnehmer berechtigt diese unter Zugrundelegung der üblichen Vergütung in Rechnung zu stellen.

§4
Modelle und Gegenstände, die nach Auffassung des Fotografen oder Auftraggebers zur Erstellung der fotografischen Aufnahmen benötigt werden, sind vom Auftraggeber zu stellen. Bei Aufnahmen sorgt der Auftraggeber für die Herstellung der Rahmenbedingungen, die für die Erstellung der fotografischen Aufnahmen benötigt werden. Für die rechtzeitige Bereitstellung von Produkten, Präsenz von Requisiten und Modellen, Witterungslage, Erreichbarkeit des Ortes der Aufnahmen und weiterer Umstände auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, trägt der Auftraggeber das Risiko.

§5
Der Auftragnehmer wird an ihn übergebene Filme, Vorlagen, Layouts, Requisiten und sonstige Gegenstände sorgfältig behandeln. Die Haftung des Auftragnehmers für Beschädigung, Fehlbearbeitung oder Abhandenkommen ist für einfache und mittlere Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt bestehen. Mangelfolgeschäden werden nicht ersetzt. Im Falle der Gefahr des Eintritts eines außergewöhnlich hohen Schadens ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber hierauf hinzuweisen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben sich für den Eintritt eines außergewöhnlich hohen Schadens zu versichern.

§6
Wird dem Auftragnehmer die freie Gestaltung des Auftrags überlassen, so sind Reklamationen hinsichtlich künstlerischer Auffassung, Auswahl der Fotomodelle,
des Aufnahmeortes und der angewandten optisch technischen Mittel ausgeschlossen. Ist vom Auftraggeber kein exaktes Layout oder Briefing vorgegeben, gilt die Auffassung des Fotografen. Die Abnahme eines digitalen Layoutbildes z.B. am Display (Kamera oder Rechner i Pad oder i Phone)
oder per mailgilt als Annahme der Gestaltung des Auftragnehmers.

§7
Eventuell genannte Lieferfristen und -termine beziehen sich auf die voraussichtliche Lieferung. Eine verbindliche Gewähr für die Einhaltung des
Liefertermins wird nur übernommen, sofern der Liefertermin ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei nachträglichen Änderungs-oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers wird die Lieferzeit entsprechend angemessen verlängert.

§8
Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütung des Auftragnehmers ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, nach Rechnungstellung innerhalb einer Woche fällig. Zahlung hat in bar und ohne Abzug (Skonto) zu erfolgen. Scheck, Wechsel und andere Ersatzleistungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Im Falle unbarer Zahlungen entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen übergebenen Materialien und Gegenständen zur Sicherung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers ein. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt ohne besondere Vorankündigung, und ohne Verpflichtung zum Ersatz eines eventuell entstehenden Schadens, weitere Leistungen bis zur Beendigung des Zahlungsverzugs zurückzuhalten. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald das Werk des Auftragnehmers dessen Geschäftssitz verlässt.

§9
Mängelrügen sind für den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Arbeitsergebnisse, zu erheben. Ist innerhalb dieser Frist beim Auftragnehmer eine Beanstandung nicht eingegangen, gelten die Arbeiten als abgenommen und mangelfrei.

§10
Der Auftraggeber ist einverstanden mit der Speicherung und automatischen Verarbeitung der über ihn im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten in der EDV-Anlage des Auftragnehmers.

§11
Der Auftraggeber verpflichtet sich der Künstlersozialkasse die Meldungen zu erteilen und die Abgaben zu entrichten die das Künstlersozialversicherungsgesetz nach §27 KSVG verlangt.

§12
Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche ist Karlsruhe.

§13
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.